Erstattung der Kosten durch die Krankenkassen
Seit 2004 ist gesetzlich geregelt, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen für Zahnbehandlungen im EU-Ausland den gleichen Zuschuss zahlen wie für Zahnbehandlungen in Deutschland. Laut Versicherungsgesetz steht einer Zahnbehandlung in günstigeren EU-Mitgliedsstaaten, wie in diesem Fall der Tschechischen Republik, nichts entgegen.
Dieser Zuschuss sollte vor der Auslandsbehandlung von Ihrer Krankenkasse genehmigt werden, damit Sie nach Abschluss der Behandlung den Zuschuss beantragen können.
Wenn Sie unser unverbindliches Angebot annehmen möchten und auf die Mitwirkung Ihrer deutschen gesetzlichen Krankenkasse (Versicherung) angewiesen sind, erstellen wir Ihnen gerne einen Heil- und Kostenplan (HKP) – selbstverständlich in deutscher Sprache und nach deutschen Richtlinien.
Diesen Heil- und Kostenplan können Sie dann bei Ihrer Krankenkasse zur Bearbeitung und Genehmigung einreichen. Der Heil- und Kostenplan ist 6 Monate gültig.
Bitte erkundigen Sie sich vor der Behandlung direkt bei Ihrer Krankenkasse nach dem Stand der Bewilligung und Ihrer Zuzahlung.
Nach der zahnärztlichen Behandlung erhalten Sie eine ausführliche Rechnung, die selbstverständlich in deutscher Sprache erstellt wird und die Sie zusammen mit dem zuvor genehmigten Heil- und Kostenplan bei Ihrer Krankenkasse einreichen können.
Unsere Tipps für Sie:
Ein persönlicher Besuch bei Ihrer Krankenkasse kann zu einer schnelleren und erfolgreicheren Bearbeitung Ihres Heil- und Kostenplans beitragen!
Abtretungserklärung:
Bei einer Zahnbehandlung im Ausland zahlen Sie wie ein Privatpatient die gesamte Zahnbehandlung im Voraus selbst. So auch bei uns hier in Tschechien. Mit einem vor der Behandlung – mittels Heil- und Kostenplan (HKP) – von Ihrer Krankenkasse bewilligten Zuschuss erhalten Sie nach der Behandlung einen bewilligten gesetzlichen Festzuschuss von Ihrer Krankenkasse zurück. Sie können jedoch mit Ihrer Krankenkasse mittels „Abtretungserklärung“ vereinbaren, dass Ihr bewilligter fester Zuschuss von der Krankenkasse direkt an uns ausbezahlt wird. Als Patient zahlen Sie nur Ihren Eigenanteil an der Behandlung.
Bitte erkundigen Sie sich vor einer zahnärztlichen Behandlung in Tschechien direkt bei Ihrer Krankenkasse (Versicherung) über die Möglichkeiten der Zuteilung.
Wenn Sie die Beauftragung / Abtretung mit Ihrer Krankenkasse vereinbaren, ist in diesem Fall die Zustimmung der Krankenkasse zur geplanten Zahnbehandlung erforderlich.
Das entsprechende Formular zur Abtretungserklärung senden wir Ihnen gerne zu / stellen wir Ihnen natürlich gerne vor.
Sprechen Sie uns darauf an! / Wenn Sie weitere Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu fragen.
Wir helfen Ihnen gerne weiter!